Änderungen in den Voraussetzungen der Wählbarkeit der KIVA (Kleinunternehmensteuer)

Das Gesetz Nr. XLI von 2018 über die Änderung einzelner Steuergesetze und anderer diesbezüglicher Gesetze sowie über die Einwanderungs-Sondersteuer hat die Voraussetzungen der Wählbarkeit der KIVA mit Wirkung vom 01. Dezember 2018 geändert.

Gemäß der Änderung dürfen individuelle Gesellschaften, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, geschlossene Aktiengesellschaften, Genossen-schaften, Wohngenossenschaften,  Waldbesitzervereinigungen, Vollstreckungsbüros, Rechtsanwaltskanzleien, Notariats, Patentanwaltsbüros, ausländische Unternehmen und über ungarischen Geschäftsführungsort verfügende ausländische Personen die Steuerzahlung gemäß der Kleinunternehmensteuer wählen, wenn,

  • ihre allgemeine statistische Mitarbeiterzahl im Steuerjahr vor dem Steuerjahr voraussichtlich 50 Personen nicht überschreitet;
  • ihr im Steuerjahr vor dem Steuerjahr abzurechnendes Einkommen voraussichtlich HUF 1 Mrd., im Falle eines Steuerjahres von weniger als 12 Monaten den zeitanteiligen Teil des Betrags i.H.v. HUF 1 Mrd. nicht überschreitet;
  • ihre Steuernummer durch das Finanz- und Zollamt in den zwei Kalenderjahren vor dem Steuerjahr nicht endgültig gelöscht wurde;
  • der Bilanzstichtag ihres Geschäftsjahres der 31. Dezember ist;
  • ihre Bilanzsumme in ihrem über das Steuerjahr vor dem Steuerjahr zu erstellenden Jahresabschluss HUF 1 Mrd. nicht überschreitet;

Im Vergleich zur vorigen Regelung hat also der Gesetzgeber den Grenzbetrag i.H.v. HUF 500,- Mio. verdoppelt, durch die er den Bereich der Wählbarkeit der KIVA erheblich ausgeweitet.

Es ist eine weitere Erleichterung für die KIVA-Steuerpflichtigen, dass sich die Wertgrenze bzgl. der Einnahmen als Folge der Änderung ab dem 1. Januar 2019 vom vorigen HUF 1 Mrd. auf HUF 3 Mrd. erhöhen wird, bei deren Überschreitung die Kleinsteuerpflichtigkeit des Steuerpflichtigen erlischt.

Die die KIVA-Steuerpflichtigkeit wählenden Steuerpflichtigen können also bzgl. der Abgaben erhebliche Beträge sparen. Und wie hoch ist dieser Betrag? Wenden Sie sich diesbezüglich an die Rechtsanwaltskanzlei Nyiri!

Teilen Sie das bitte auch mit anderen Personen!

2019-01-09T16:02:29+00:00