Jedes Jahr gewinnen ausländische Unternehmen öffentliche Aufträge vom erheblichen Wert in Ungarn, die in der Regel hochwertige Bauprojekte sind. Hinsichtlich dieser Bauinvestitionen kann man sagen, dass die Gewinnrate der ausländischen Gesellschaften über 50 % betragen kann, was die Offenheit des ungarischen öffentlichen Auftragsvergabemarktes und den dadurch gewährleisteten breiten Wettbewerb widerspiegelt. Gleichzeitig ist der Wert von ausländischen Bietern gewonnenen Waren- und Dienstleistungsaufträge neben den Bauprojekten ebenfalls erheblich.
Um den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung zu fördern, können sowohl ungarische als auch nicht-ungarische Wirtschaftsteilnehmer Angebote im Rahmen offener öffentlichen Vergabeverfahren auf nationaler und EU-Ebene einreichen.
Kapitel XI des Gesetzes Nr. CXLIII von 2015 über die öffentliche Auftragsvergabe (nachfolgend: Vergabegesetz) legt die Anforderungen an Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren fest, die sich auf ihren rechtlichen Status (Ausschlussgründe) und auf die Anforderungen an die Eignung (wirtschaftliche und finanzielle Lage, technische und berufliche Kompetenz usw.) beziehen. Die Bieter müssen nachweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllen, wie sie vom Auftraggeber in dem jeweiligen Vergabeverfahren festgelegt wurden.
Wie sehen die Ausschlussgründe und der Nachweis der Erfüllung der Eignungsanforderungen für nicht in Ungarn ansässige Wirtschaftsteilnehmer aus?
Hinsichtlich der Nachweisverfahren finden sich Hinweise in §§ 10-11 der Regierungsverordnung Nr. 321/2015 (30.X.) über die Methode des Nachweises der Eignung und der Ausschlussgründe in öffentlichen Vergabeverfahren und die Methode der Festlegung der technischen Spezifikationen für öffentliche Aufträge (nachfolgend: Regierungsverordnung).
Neben dem Nachweis der Ausschlussgründe und der Eignungsanforderungen ist, sofern für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, auch der Nachweis der Eintragung im Land der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder der Besitz der im Land der Niederlassung erforderlichen Genehmigung, Lizenz oder Mitgliedschaft in einer Organisation oder Handelskammer erforderlich.
Während des Vergabeverfahrens prüft der öffentliche Auftraggeber die vom Bieter im Verfahren vorgelegten Informationen:
- die in dem einheitlichen europäischen Vergabedokument enthaltene Erklärung,
- eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung,
- und die Erklärungen des Bieters
E-certis, IMI
Hervorzuheben ist, dass e-Certis den öffentlichen Auftraggebern und Bietern in den EU-Mitgliedstaaten und den drei EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) auch dabei hilft, die Bescheinigungen und Zeugnisse zu ermitteln, die zum Nachweis der Ausschlussgründe und der Eignungsanforderungen in öffentlichen Vergabeverfahren erforderlich sind. Wenn die Informationen im e-Certis System verfügbar sind, kann vom Bieter keine Bescheinigung diesbezüglich verlangt werden.
Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber gemäß § 69 Abs. 13 des Vergabegesetzes Informationen von anderen öffentlichen oder lokalen Behörden, Stellen oder Wirtschaftsteilnehmern anfordern. Wenn der öffentliche Auftraggeber also eine spezifische Frage zu einer einzelnen Bescheinigung oder einem einzelnen Dokument hat, das vom Bieter vorgelegt und bereits im e-Certis System überprüft wurde, kann er sich an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bieters wenden, um über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das die Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) miteinander verbindet, weitere Informationen zu erhalten.
Die Auskunftsanfrage bezieht sich auf die folgenden Bereiche:
- technische Spezifikationen (Etiketten, Prüfberichte, Zertifikate, sonstige Nachweismittel),
- Ausschlussgründe,
- einheitliches Europäisches Vergabedokument,
- Beweismittel,
- Qualitäts- und Umweltmanagementstandards,
- das offizielle Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,
- ungewöhnlich niedrige Angebote.
Gibt es in dem Land, in dem der außerhalb der EU ansässige Bieter niedergelassen ist, die nach dem Vergabegesetz erforderliche Bescheinigung nicht, so kann der öffentliche Auftraggeber aufgrund von § 47 Abs. 3 des Vergabegesetzes eine gleichwertige Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument akzeptieren. Außerdem akzeptiert der Auftraggeber gemäß § 10 Abs. 2 der Regierungsverordnung, wenn im betreffenden Land keine Bescheinigung existiert oder diese nicht alle geforderten Angaben enthält, eine eidesstattliche Erklärung des Bieters oder Bewerbers oder, wenn eine solche Erklärung im betreffenden Land nicht bekannt ist, eine Erklärung, die der Bieter oder Bewerber vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Behörde, Kammer oder Berufsorganisation abgegeben oder notariell beglaubigt hat.
Mit Rücksicht darauf, dass die Einreichung von Aufträgen in den öffentlichen Vergabeverfahren in ungarischer Sprache – oder, wenn diese in einer anderen Sprache als Ungarisch eingereicht werden können, der Auftraggeber dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angibt – getätigt wird, ist der Auftraggeber für die Übersetzung der eingereichten Unterlangen verantwortlich.
Wenn Sie ein Angebot in einem öffentlichen Vergabeverfahren in Ungarn einreichen möchten oder Fragen zur Einreichung eines Angebots haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Büro!