Elektronisches Vergabesystem (EKR) Registrierung

Ab dem 15. April 2018 – ab der obligatorischen Einführung des EKRs – sind nur die über eine im EKR genehmigte Registrierung verfügenden Auftraggeber berechtigt, ein öffentliches Beschaffungs-/Konzessions-/ gemäß § 117 Kbt. bestimmtes Verfahren einzuleiten, und ausschließlich die über EKR-Registrierung verfügenden Wirtschaftsbeteiligten können zur Teilnahme/Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Organisations-registrierungsfläche ist für alle zugänglich. Das EKR hindert die Nutzer nicht daran, eine Organisation zu registrieren. Darüber hinaus fordert das EKR auch nicht, dass eine Organisation durch deren Rechtsvertreter registriert wird. Dadurch kann dies durch alle Mitglieder einer Organisation getätigt werden. Nach der Organisationregistrierung können mehrere Personen der Organisation beitreten, und abhängig von ihrer Berechtigungseinstellungen dürfen sie verschiedene Verfahrensmaßnahmen treffen. Der Beitrittsantrag kann unter „Beitritt zur Organisation” beantragt werden und kann dies durch das über eine Superuser-Berechtigung verfügende Mitglied der Organisation angenommen werden, und diese Person darf die EKR-Berechtigungen des neuen Nutzers einstellen.

Der die Organisation registrierende Nutzer wird automatisch zum Mitglied und dadurch zum ersten Superuser der Organisation. Dadurch ist seitens diese Mitglied kein gesonderter Beitritt erforderlich. (Eine Organisation kann gleichzeitig über mehrere Superuser verfügen.)

Im Falle von während der Nutzung des EKR-Systems aufgetretenen technischen Problemen erbringt die NEKSZT Kft., der Betrieber des EKR-Systems telefonische Helpdesk-Dienstleistung an Arbeitstagen zwischen 08:00-16:00 Uhr.

Sollten Sie bzgl. der Registrierung weitere Fragen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung!

2019-01-09T15:03:06+00:00