Am 13. November 2018 hat das Parlament die ab dem 1. Januar 2019 gültige Änderung des Körperschaftsteuergesetzes angenommen, gemäß deren mindestens durch zwei Gesellschaften gegründeten körperschaftsteuerliche Organschaft als gebietsansässige Steuerpflichtige angesehen werden kann. Aus EU-Gesichtspunkt ist das Rechtsinstrument nicht neu, da die jetzt abgestimmte Änderung ihre Harmonisierung mit den in einer Richtlinie des Rates vom 2016 genannten Bestimmungen zum Ziel hat.
Die Voraussetzung für die Gründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass
- zwischen den Steuerpflichtigen ein auf mindestens 75%-iges Stimmrecht basierendes verbundenes Unternehmensverhältnis besteht,
- der gemäß der Rechnungslegungsmethode der Gruppenmitglieder bestimmte Bilanzstichtag, im Falle eines zur Erstellung eines Jahresabschlusses nicht verpflichteten Steuerpflichtigen der letzte Tag des Steuerjahrs gleich sein müssen,
- die Zusammenstellung des Jahresabschlusses, des Buchführungsabschlusses bei allen Gruppenmitgliedern einheitlich oder gemäß Kapitel III des Rechnungslegungsgesetzes oder gemäß IFRS zu verwirklichen ist, und
- die Währung der Buchführung der Gruppenmitglieder gleich sein muss.
Die Gründung der körperschaftsteuerlichen Organschaft und der spätere Beitritt zu dieser Organschaft sind durch die Genehmigung des Finanzamts möglich. Darüber hinaus, dass die körperschaftsteuerliche Organschaft die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft erhöht, gewährt sie den diese verwirklichenden Gesellschaften viele Vorteile. Innerhalb der Gruppe kann nämlich in der Zukunft nicht nur der Gewinn sondern auch der Verlust optimiert werden. Gleichzeitig damit können alle Gruppenmitglieder aus den Vorteilen der durch die einzelnen Mitglieder erworbenen Steuervergünstigungen profitieren.
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