Die für 2019 geplanten Änderungen beziehen sich vor allem auf die Lasten der Beschäftigung der Rentner im gemäß dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch bestimmten Arbeitsverhältnis. Nach Absicht des Gesetzgebers wird aus dem Lohn der im Arbeitsverhältnis beschäftigen Rentner nur die persönliche Einkommensteuer abgezogen. Es ist eine wichtige Änderung angesichts der Tatsache, dass aus dem Lohn der zurzeit im Arbeitsverhältnis beschäftigten Rentner neben der persönlichen Einkommensteuer ein Rentenbeitrag i.H.v. 10% sowie ein Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 4 % abgezogen werden.
Unter Betrachtung Steuerlasten des Arbeitslohns beabsichtigt die Gesetzgebung gemäß den Plänen, ab dem 2019 nicht ausschließlich die Rentner zu begünstigen, sondern voraussichtlich wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Sozialversicherungsbeitrag i.H.v. 19,5 % und den Ausbildungsbeitrag i.H.v. 1,5% zu zahlen. Der Gesetzentwurf, gemäß dem aus den Voraussetzungen der Feststellung der Pension die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zukünftig gelöscht wird, deutet eine weitere wichtige für die pensionierten Arbeitnehmer vorteilshafte Änderung hin. Hinter der Konzeption steht die Erkenntnis, dass die Voraussetzung, gemäß der die Altersrente nur dann festgestellt werden kann, wenn der Antragssteller in keinem Versicherungsverhältnis steht, ausschließlich die Verwaltungsaufwendungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erhöht und kein weiteres Ergebnis erreicht hat.
Es bleibt zunächst eine offene Frage, mit welchem Wortlaut die oben genannten geplanten Änderungen kodifiziert werden. Es ist jedoch Tatsache, dass der Gesetzgeber an den grundlegenden Voraussetzungen der Arbeitsverrichtung als Rentner gemäß unseren jetzigen Kenntnissen nicht zu ändern beabsichtigt.
Zusammenfassend stellen wir diese Kriterien wie folgt dar. Bzgl. der Beschäftigung eines pensionierten Arbeitnehmers im Privatsektor bestimmen die Rechtsvorschriften keine Beschränkungen. Im Privatsektor gelten jedoch die folgenden Beschränkungen: die Zahlung der Altersrente muss eingestellt werden, wenn der Rentner in einem Verhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst steht, und die unter die Wirkung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Angestellten im öffentlichen Dienst fallende Haushaltsbehörde ist nur dann berechtigt, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn die durch den Arbeitsvertrag betroffene Tätigkeit nicht als in ihren Aufgabenbereich fallenden öffentlichen Dienst betrachtet werden kann.