Ungarn hat sich in den letzten Jahren zu einem der günstigsten Orte für Unternehmensgründungen entwickelt, da die Regierung die Körperschaftssteuerrate ab Januar 2017 auf die niedrigste Höhe in der EU gesenkt hat.
Die ungarische Regierung versucht, die ausländischen Investitionen mit einer äußerst günstigen Steuerrate i.H.v. 9% zu erleichtern, der im Vergleich zu den meisten Mitgliedsstaaten der EU fast ein Dritter oder sogar ein Viertel beträgt, z.B. gemäß Trading Economics beträgt die derzeitige Körperschaftssteuerrate 34 % in Belgien, 33,3 % in Frankreich, 29,79 % in Deutschland und 27,08 % in Luxembourg. Die ungarische Rate ist sogar niedriger als die 12,5 %-ige Rate von Irland, welches Land oft als Steueroase bezeichnet wird.
Die oben genannten zunehmend wettbewerbsfähigen Steuerpraktiken werden auf alle Unternehmensvereinigungen und auf die meisten Organisationen mit oder ohne juristische Person sowie auf NGOs mit Sitz in Ungarn angewandt. Das ungarische Körperschaftssteuergesetz ist auf alle in Ungarn ansässigen Steuerpflichtigen mit Sitz in Ungarn anzuwenden. Die im Körperschaftssteuergesetz bestimmte Definition des Sitzes stimmt im Wesentlichen mit der Definition dem OECD-Musterabkommen überein (d.h. eine Betriebsstätte, durch die die Angelegenheiten einer Gesellschaft vollständig oder teilweise durchgeführt werden).
Abhängig von der durchzuführenden Geschäftstätigkeiten gibt es mehrere Möglichkeiten: für bestimmte Tätigkeiten ist die Gründung einer ungarischen Unternehmensvereinigung nicht erforderlich. In diesen Fällen reicht ein Handelsvertreter aus, während für andere Tätigkeiten die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer lokalen ungarischen juristischen Person bevorzugt ist.
Bzgl. der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Ungarn bedeutet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzte Form auf Ungarisch: Kft.) die beste Möglichkeit für Ausländer, da 100% der Geschäftsanteile durch einen Gesellschafter (ausländische natürliche oder juristische Person) gehalten wird und sich die Haftung der Gesellschafter nur auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage bezieht. Die erforderliche Kapitaleinlage beträgt HUF 3.000.000,- (rd. EUR 9.500,-). Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann durch einen oder durch mehrere Geschäftsführer durchgeführt werden. Drittstaatsangehörige dürfen Gesellschafter und Geschäftsführer unter den gleichen Bedingungen wie die EU-Bürger sein. Alle leitenden Angestellter oder Geschäftsführer, sowie die ausländische Muttergesellschaft einer in Ungarn eingetragenen Gesellschaft müssen über eine ungarische Adresse verfügen, an der sie die Behörden und die Gerichte erreichen können. Aus diesem Grunde ist die Bestellung eines Zustellungsbeauftragten erforderlich.
Das Eintragungsverfahren ist ziemlich schnell und einfach. Die Vorbereitung und Gegenzeichnung der beim Registergericht einzureichenden Dokumente sind durch einen ungarischen Rechtsanwalt durchzuführen. Sobald ist die Gesellschaft gegründet wurde, ist es erforderlich, ein Bankkonto innerhalb von 8 Tagen zu eröffnen, was die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers der Gesellschaft erfordert. Die Regierung hat die Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühr bzgl. der vereinfachten Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgehoben. Aus diesem Grunde sind über die Anwaltsgebühren hinaus keine weiteren Kosten zu erwarten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Nyiri und unsere Buchhalter arbeiten in enger Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei und begrüßen alle Anfragen und sind gerne bereit, Ihnen bei der Steuerplanung und Steuerberatung, sowie bei der Gründung einer der oben genannten Geschäftseinrichtungen behilflich zu sein.